Amtsgericht Bonn — 46 F 170/87 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1989-05-12
Aktenzeichen: 46 F 170/87
ECLI: ECLI:DE:AGBN:1989:0512.46F170.87.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 46
Tenor
In der Familiensache
pp
wegen Unterhalts
hat das Amtsgericht Bonn – Familiengericht –
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1989
für Recht erkannt:
Unter Klageabweisung im Übrigen wird der Beklagte über die durch das Teilurteil des erkennenden Gerichts vom 19.07.1988 titulierten Kindesunterhaltsbeträge hinaus verurteilt, an die Klägerin folgende monatliche im voraus bis 5. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeträge zu zahlen:
Für die Zeit ab Mai bis einschließlich November 1987 monatlich 900 DM;
für Dezember 1987 887,91 DM;
für die Zeit von Januar bis einschließlich November 1987 monatlich 885,51 DM;
für die Zeit ab Mai 1988 monatlich 855,51 DM, abzüglich anrechenbarer Zahlungen des Beklagten von insgesamt 8.758,03 DM.
Die Unterhaltsbeträge sind an den Landkreis X als Träger der Sozialhilfe zu leisten, soweit dieser an die Klägerin Sozialhilfeleistungen in dem Titulierungszeitraum erbracht hat oder erbringt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 16.000 DM zuzüglich der ab Juni 1989 jeweils fällig werdenden Monatsunterhaltsbeträge von 900 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vorher entsprechend Sicherheit leistet.