Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bonn — 9 C 197/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-07-12
Aktenzeichen: 9 C 197/07
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2007:0712.9C197.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilabteilung
Normen: BGB § 1004; TKG § 96 II; § 96 I; § 100 I
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif U-P E G gespeicherten Daten des Klägers:
a) die jeweils zugeteilte IP-Adresse
b) das Volumen der übertragenen Daten
zu löschen, soweit eine Speicherung länger als 7 Tage nach Beendigung der jeweiligen Internetverbindung erfolgt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 90% sowie der Beklagten zu 10 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Schlagwörter
data retentioninternet accessIP addressconnection datadeletion