Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bonn — 47 F 528/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-08
Aktenzeichen: 47 F 528/08
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2010:0308.47F528.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 47. Familienabteilung
Normen: ZPO § 323, BGB § 1578 b
Tenor
- Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus dem Unterhaltsvergleich vom 14.1.1993 (AG Bonn, Az. 41 F 83/93) wird in folgendem Umfang abgeändert:
Der Kläger ist verpflichtet, an die Beklagte ab Januar 2009 Unterhalt in monatlicher Höhe von 300 Euro, ab Januar 2010 bis einschließlich Dezember 2013 in monatlicher Höhe von 150 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Abänderungsklage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.
-
Die Kosten der Klage und der Widerklage werden gegeneinander aufgehoben.
-
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Schlagwörter
spousal maintenancemodification of judgmentmaintenance settlementequitable reductioncounterclaim