Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bonn — 51 Gs 1194/10 -B4-82/02 Bundeskartellamt- — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-19
Aktenzeichen: 51 Gs 1194/10 -B4-82/02 Bundeskartellamt-
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2010:0719.51GS1194.10B4.82.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 51. Strafabteilung
Normen: OWiG § 62, StPO § 406 e, GWB § 33 Abs. 1
Leitsätze
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 406 e StPO setzt nicht voraus, dass der Antragsteller tatsächlich Schadensersatzansprüche hat. Ausreichend ist, dass solche bestehen können.
Das Akteneinsichtsrecht nach § 406 e StPO soll den potentiell Berechtigten erst in die Lage versetzen, Schadensersatzansprüche zu prüfen.
Tenor
Den Antragstellerinnen ist in der Form der Entscheidung des Bundeskartellamts vom 12. April 2010 unter Berücksichtigung der Einschränkung in dem Schreiben des Bundeskartellamts vom 21. Mai 2010 an das Amtsgericht Bonn Akteneinsicht zu gewähren. In diesem Schreiben vom 21. Mai 2010 hat das Bundeskartellamt seine Entscheidung vom 12. April 2010 insoweit abgeändert, als in dem BBußgeldbescheid der Hinweis auf die U-versicherung (Seite 7 des BBußgeldbescheids) sowie auf die U1 Versicherung (Seite 104 des BBußgeldbescheids) geschwärzt werden.
Schlagwörter
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