Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bonn — 76 OWi - 430 Js 263/12 - 273/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-24
Aktenzeichen: 76 OWi - 430 Js 263/12 - 273/12
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2012:0924.76OWI430JS263.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 76. Strafabteilung
Normen: OWiG § 30 Abs. 1; TKG §§ 149 Abs. 1 Nr. 29, 111 Abs. 1 S. 1
Leitsätze
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Aus § 111Abs. 1 TKG ergibt sich die Pflicht zur Erhebung von vollständigen und inhaltlich zutreffenden Kundendaten.
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Es entspricht nicht der verkehrsüblichen Sorgfalt, dass Kundendaten von einem Telekommunikationsunternehmen völlig ungeprüft und unauthentifiziert via Internet erhoben und gespeichert werden
Tenor
Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 s. 1 TKG zu einer Geldbuße von 1.000,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.
Angewendete Vorschriften: §§ 149 Abs. 1 Nr. 29 i.V.m. § 111 Abs. 1 S. 1 TKG, 30 Abs. 1 OWiG
Schlagwörter
telecommunicationscustomer datadata accuracyverificationnegligenceadministrative fine