Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bonn — 802 OWi-117 Js 1359/12-202/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-27
Aktenzeichen: 802 OWi-117 Js 1359/12-202/12
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2012:1227.802OWI117JS1359.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 802. Strafabteilung
Normen: STPO § 465 Abs.1 Satz 1, OWiG §§ 105 Abs. 1, 46 Abs. 1
Leitsätze
Ein Betroffener, gegen den ein Bußgeld festgesetzt wird, hat grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 105 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG die Kosten des Bußgeldverfahrens zu tragen. Selbst wenn keine Gelegenheit bestand, durch Zahlung eines Verwarngeldes den Erlass des Bußgeldbescheides und damit die Entstehung zusätzlicher Kosten zu verhindern, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
Die Verwaltungsbehörde kann einen Bußgeldbescheid erlassen, ohne dass sie prüfen müsste, warum das Verwarngeld nicht gezahlt worden ist. Eine solche Prüfung wäre nicht mit dem Sinn des Verwarnungsverfahrens, das auf eine rasche und einfache Erledigung ausgerichtet ist, zu vereinbaren.
Tenor
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 23.04.2012 (Bundesstadt Bonn - Amt 33-22 -) Az. 7777.6056.8453 wird kostenpflichtig verworfen.
Der Betroffene trägt seine eigenen notwendigen Auslagen selbst
Schlagwörter
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