Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bonn — 115 C 246/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-01
Aktenzeichen: 115 C 246/13
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2014:0401.115C246.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 115. Zivilabteilung
Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826
Leitsätze
-
Überweist der Ebay-Ersteigerer einer gebrauchten Kamera den Kaufpreis auf das vom Versteigerer angegebene Konto, so hat er bei Nichtlieferung der Kamera auch dann keinen Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch gegen das kontoführende Geldinstitut, wenn dieser das Konto unter falschem Namen und mit gefälschtem Ausweisdokument eröffnet hat.
-
Erwirkt die kontoführende Bank einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Sicherung der dem Geschädigten aus Straftaten des Kontoinhabers erwachsenen Ansprüche, handelt sie dabei gegenüber dem Geschädigten auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Kontoinhaber auf Grund der falschen Angaben nicht zu ermitteln ist.
Tenor
1.)
Die Klage wird abgewiesen.
2.)
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.)
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
Schlagwörter
online auctionbank liabilityfraudrestitutiondamagesgarnishment