Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bonn — 201 C 451/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-04
Aktenzeichen: 201 C 451/13
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2014:1204.201C451.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 201. Zivilabteilung
Normen: BGB §§ 535,536,556 Abs. 1, § 2 BetrKV
Leitsätze
Eine Nebenkostenabrechnung ist nicht deshalb formell unwirksam, weil die Positionen "Grundsteuer" und "Straßenreinigung" zusammengerfasst sind. Sind aufgrund eines unwetterbedingten Wassereintritts die 50 qm große Einliegerwohnung und zwei Kellerräume eines Hauses mit einer Gesamtfläche von 200 qm nicht nutzbar und die Hauptwohnung durch Lärmbelästigung verursacht durch Trocknungsgeräte beeinträchtigt, ist eine Mietminderung von 30 % angemessen.
Tenor
Das Anerkenntnis- Vorbehaltsurteil vom 28.01.2014 wird unter Wegfall des Vorbehaltes aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Schlagwörter
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