Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bonn — 203 C 339/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-28
Aktenzeichen: 203 C 339/14
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2015:0128.203C339.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 203. Zivilabteilung
Normen: BGB § 546 Abs. 1, 985
Leitsätze
Trotz zweier Abmahnungen weiterhin unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen eine Kündigung des Mietverhältnisses jedenfalls dann, wenn diese über einen längeren Zeitraum erfolgen und außerdem eine ungenehmigte Untervermietung erfolgt.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Haus in der I-Allee ##, ##### C, bestehend aus einer Parterre-Wohnung und einer Wohnung im Dachgeschoss, insgesamt 5 Zimmer, Küche, Diele, Gäste-WC, Bad, Terrasse und Garten, Kellerraum, Waschraum und Trockenraum, sowie zwei Kfz-Stellplätze auf der Zuwegung zum Haus zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.04.2015 bewilligt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EURO abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Schlagwörter
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