Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bonn — 97 IN 49/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-29
Aktenzeichen: 97 IN 49/15
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2015:0729.97IN49.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 97. Insolvenzabteilung
Normen: InsO § 26 Abs. 1
Leitsätze
Trotz vorliegen eines Eröffnungsgrundes erfolgt eine Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht um nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten zu decken.
Tenor
wird der am 31.03.2015 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Schlagwörter
insolvencyinsufficient assetscosts of proceedings