Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bonn — 113 C 350/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-28
Aktenzeichen: 113 C 350/15
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2016:0628.113C350.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 113. Zivilabteilung
Normen: BGB §§ 823, 249; ZPO § 287; StVG §§ 7, 17
Leitsätze
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe des Normaltarifs. Dieser kann nach § 287 ZPO geschätzt werden unter Berechnung des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke-Liste und der Liste des Fraunhofer Instituts in dem Postleitzahlgebiet des Vermieters.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 568,48 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.01.2016 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren von 101,40 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 19 % und der Beklagte 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Schlagwörter
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