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204 C 56/21•Amtsgericht Bonn, 2021-10-27, 204 C 56/21
204 C 56/21Gericht erster Instanz27.10.2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-27
Aktenzeichen: 204 C 56/21
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2021:1027.204C56.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 204
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 06.10.2021
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn vom 08.06.2021 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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