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112 C 33/21•Amtsgericht Bonn, 2022-08-18, 112 C 33/21
112 C 33/21Gericht erster Instanz18.08.2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-18
Aktenzeichen: 112 C 33/21
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2022:0818.112C33.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt.112
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2022
für Recht erkannt:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden Herrn Dr. I. K. N. auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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