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718 Gs 19/24•Amtsgericht Bonn, 2024-04-25, 718 Gs 19/24
718 Gs 19/24Gericht erster Instanz25.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-25
Aktenzeichen: 718 Gs 19/24
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2024:0425.718GS19.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 718
In dem Verfahren auf Bewilligung der Vollstreckung einer im Ausland verhängten Geldbuße
gegen pp
hat das Amtsgericht Bonn
am 25. April 2024
beschlossen:
Der Einspruch der Betroffenen gegen den Bescheid des Bundesamts für Justiz vom 27. April 2023, in dem die Entscheidung des Postaja prometne policije Celje in Slowenien, Az.: ############, vom #. ####.####, über eine gegen sie verhängte Geldbuße in Höhe von 250 € für vollstreckbar erklärt wurde, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
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