Proof of new damage where the vehicle had prior damage

70 C 419/08Gericht erster Instanz28.04.2010ZivilrechtAbgewiesen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff sought damages after alleging that Defendant 1 caused a collision while entering an exit lane on the A 40. The defendants disputed liability and pointed to earlier damage to the plaintiff's vehicle. Bochum District Court dismissed the claim because the vehicle had prior damage in the same areas from accidents in 2005 and 2007, while the plaintiff did not adequately describe or prove the repairs and the condition of the affected parts. The court could not determine whether, or to what extent, the 2008 accident caused additional damage. The plaintiff therefore also lost the ancillary requests and was ordered to bear the costs.

Omnilex-Regeste

Where a motor vehicle is again damaged in an area affected by prior damage, the claimant must provide sufficiently specific particulars of the earlier damage and its repair so that the condition of the vehicle before the new accident and the additional loss can be determined. The claim is limited to the cost of restoring the condition that existed immediately before the later event. The claimant must establish that the claimed damage was caused by that event and not, wholly or partly, by an earlier incident. If the claimant cannot provide the necessary particulars or prove them where disputed, uncertainty as to the existence or extent of new damage operates against the claimant, even if the vehicle was acquired repaired and without information or documentation concerning the prior damage.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bochum — 70 C 419/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-28

Aktenzeichen: 70 C 419/08

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2010:0428.70C419.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 70. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

70 C 419/08

Ver¬kün¬det am 28.04.2010

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Ge¬schäfts¬stel¬le

Amtsgericht Bochum

IM NA¬MEN DES VOL¬KES

Urteil

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2010

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 25.03.2008 auf der A 40 im Bereich der Anschlussstelle Stahlhausen. Sie behauptet, ihr Ehemann sei bereits auf der Abfahrtspur der Anschlussstelle Stahlhausen gefahren, als plötzlich der Beklagte zu 1) von der rechten Spur der A 40 kommend über die durchgezogene Linie ebenfalls in die Abfahrtspur eingefahren sei und das Fahrzeug seitlich touchiert habe, was dann gegen die rechte Leitplanke gedrückt worden sei, so dass Schäden vorne links und auf der rechten Seite entstanden seien. Ihren unfallbedingten Schaden berechnet die Klägerin wie auf Bl. 3 d.A. mit 2.072,92 €.

Sie beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

  1. an die Klägerin 2.072,92 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem

03.09.2008 zu zahlen

  1. die Klägerin hinsichtlich einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in

Höhe von 272,87 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem

03.09.2008 durch Zahlung freizustellen,

hilfsweise

die Beklagten hinsichtlich der Sachverständigenkosten in Höhe von 447,92 €

auf Zahlung an das Kfz-Sachverständigenbüro E. unter Angabe des

Aktenzeichens auf das Konto der T., zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie rügen die Aktivlegitimation der Klägerin und machen geltend, der Unfall habe nicht stattgefunden bzw. sei ein manipulierter Unfall, da keine Schäden an dem von dem Beklagten gesteuerten Fahrzeug festgestellt worden seien. Der Wiederbeschaffungswert betrage keinesfalls 1.600,00 €. Insbesondere machen die Beklagten geltend, dass das Fahrzeug der Klägerin in dem Bereich, für den im vorliegenden Verfahren Schäden geltend gemacht werden, bereits zweimal vorgeschädigt sei, nämlich bei einem Unfall im Jahre 2005 und einem weiteren im Jahre 2007, so dass nicht mehr ersichtlich sei, welche Schäden durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen hinzugefügt worden sein sollen.

Für weitere Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar und einer Beweisaufnahme zugänglich dargelegt, welchen Schaden ihr Fahrzeug bei dem streitgegenständlichen Unfall erlitten haben soll. Unstreitig wurde das Fahrzeug der Klägerin bereits im Jahre 2005 in einen Unfall verwickelt, bei dem die Frontseite rechts und die Seitenwand vorne rechts beschädigt worden sind. Darüber hinaus wurde das Fahrzeug unstreitig im Jahre 2007 in einen Unfall verwickelt, bei dem die Seite vorne links und die Tür links beschädigt wurden. Ist ein Kraftfahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen Reparatur, denn der Ersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz lediglich der Kosten, die zur Wiederherstellung des fortbestehenden Zustands erforderlich sind. Der Klägerin obliegt danach im einzelnen darzulegen, wie die Vorschäden repariert worden sind. Nach der Geltendmachung der aktuellen Schäden muss die Klägerin ausschließen, dass der Schaden nicht bereits ganz oder teilweise aus einer früheren Beschädigung des Fahrzeugs stammt. Für den Vorschaden aus dem Jahre 2005 konnte die Klägerin schlicht gar nichts darlegen. Auch zu dem Unfall aus dem Jahre 2007 hat die Klägerin nur teilweise Reparaturen ohne konkrete nachvollziehbare Darlegungen behauptet, was auch insoweit nicht feststellbar ist, weil die Seite und die Tür vorne links noch vorgeschädigt waren. Verbleiben aber exakte Ausführungen zum Zustand der vorgeschädigten Blechteile, ist die Klage vollumfänglich abzuweisen, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Vorschaden geltend gemacht wird. Es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass durch den streitgegenständlichen Unfall ein weiterer Schaden entstanden ist. Kann ein Geschädigter die geforderten substantiierten Angaben nicht machen und im Zweifelsfall beweisen, geht dies zu seinen Lasten, selbst dann, wenn der Geschädigte, wie im vorliegenden Fall, das Fahrzeug repariert von dem Vorbesitzer ohne Angaben zu einem Vorschaden oder ohne Belege zu einer Reparatur erworben hatte.

Das Fahrzeug war auf beiden Seiten, auf denen es beim streitgegenständlichen Unfall beschädigt worden sein soll, vorbeschädigt. Substantiierte Angaben zur Beseitigung der Vorschäden fehlen. Im vorliegenden Fall kann danach nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall geschädigt oder weiter beschädigt worden ist.

Danach war die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO abzuweisen.

Schlagwörter

motor vehicle accidentproperty damageprior damageburden of proofcausationdamages

The plaintiff did not establish what new damage the 2008 accident caused or distinguish it from earlier damage.

Where a vehicle is damaged again in a previously damaged area, the claimant must substantiate the prior damage and its repair and show which loss resulted from the new accident. The missing particulars and proof left the existence and extent of new damage unascertainable, to the claimant's detriment.

The ancillary requests were denied with the action.

The underlying damages claim was unsuccessful.

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