Insurer’s recourse for intentional breach of post-accident duties

47 C 516/10Gericht erster Instanz03.03.2011ZivilrechtGutgeheissen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insurer sought recourse from the defendant, its policyholder’s insured truck driver, for €2,500 paid to an accident victim. The court found that the defendant initiated an overtaking manoeuvre despite a prohibition, causing the victim to swerve into a guardrail. Crediting witness L. and the accident records, it rejected the defendant’s account that the victim told him he could leave. The defendant knowingly left without waiting for police or ensuring his identity and involvement were recorded, intentionally breaching a policy obligation. The insurer was released from coverage under § 28 VVG and entitled to recourse under § 426 BGB. The court awarded the sum with interest and ordered the defendant to pay costs.

Omnilex-Regeste

§ 28(2) and (3) VVG; § 426 BGB; intentional breach of post-accident contractual obligations and insurer’s recourse. An insured driver who knowingly leaves the accident scene without waiting for the police and without ensuring that identity and involvement are recorded may intentionally breach a contractual obligation to cooperate in the investigation. Conditional intent suffices; the generally known duty to remain after an accident, together with apparent property damage, may support the conclusion that the driver acted at least with conditional intent. A third party’s alleged permission to leave does not discharge a duty owed to the insurer. Where the insurer has compensated the injured party but is released from coverage because of the insured driver’s intentional breach, it may seek recourse under § 426 BGB. Arglist under § 28(3) VVG may exist where the insured is aware that the conduct could influence the insurer’s handling of the claim.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bochum — 47 C 516/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-03

Aktenzeichen: 47 C 516/10

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2011:0303.47C516.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 47. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 03.03.2011

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2010 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege des Regresses auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Zusammenhang der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens in Anspruch. Die Klägerin trägt vor, der mitversicherte beklagte Fahrer des Lkws der Versicherungsnehmerin der Klägerin habe durch unerlaubtes Überholen auf der A 43 Richtung Münster den auf der linken Fahrspur befindlichen Geschädigten veranlasst, mit seinem Pkw auszuweichen, der dabei gegen die Leitplanke geraten sei, wobei das Fahrzeug beschädigt wurde.

Nach dem Vorfall hätten sowohl der Geschädigte als auch der Beklagte kurz angehalten, wobei der Beklagte sich jedoch nach einem Gespräch unerlaubt entfernt habe.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, keinen Überholvorgang eingeleitet zu haben, so dass sein Verhalten für den Schaden des geschädigten Pkw-Fahrers nicht ursächlich geworden sei. Im übrigen habe der Geschädigte, nachdem man angehalten und gesprochen habe, ihm erklärt, er könnte weiter fahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. und P.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.03.2011 verwiesen.

Die Akten StA Münster 81 Js 786/09 waren beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Regressanspruch gem. § 426 BGB zu, da sie den Schaden des Geschädigten reguliert hat, jedoch im Verhältnis zum Beklagten leistungsfrei war, §§ 28 Abs. 2 und 3 VVG.

Die Klägerin war gem. § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei, da der Beklagte als mitversicherter Fahrer des von ihm geführten Lkws eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat, da er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.

Der Beklagte hat den Unfall des Geschädigten wahrgenommen, wobei dieser auf sein (des Beklagten) Verhalten zurückzuführen war. Nach der glaubhaften Bekundung des unbeteiligten Zeugen L. hat der Beklagte einen Überholvorgang eingeleitet, obwohl an der Unfallstelle, insoweit unstreitig, für ihn ein Überholverbot gegeben war. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, denn sie deckt sich nicht nur mit der urkundlich belegten Schilderung des Unfalls durch den Geschädigten, sondern passt auch zum weiteren Hergang des Geschehens nach dem Unfall (Verständigung der Polizei durch den Geschädigten und Abfassung der Unfallaufnahme). Selbst die Möglichkeit einer Ursache für den Unfall gesetzt zu haben, würde im übrigen ausreichen.

Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte diese Obliegenheit auch vorsätzlich verletzt hat, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei abzuwarten, stellt eine allgemein bekannte und jedem Kraftfahrer geläufige Pflicht dar. Dem Beklagten können die Unfallfolgen (Beschädigung der Leitplanke und des Pkws des Geschädigten) nicht entgangen sein. Der Beklagte hat sich unstreitig ohne Aufnahme bzw. Feststellung seiner Personalien bzw. der Art der Unfallbeteiligung entfernt. Das bestrittene Vorbringen des Beklagten, der Geschädigte habe ihm gesagt, er könne weiterfahren, ist bereits nicht glaubhaft und steht dem objektiven Geschehensablauf (Ankündigung Geschädigten dem Beklagten gegenüber, dass er die Polizei verständigen werde und deren tatsächliche Ausführung sowie den urkundlich belegten Äußerungen des Geschädigten) diametral entgegen und ist nicht geeignet, den Beklagten zu entlasten. Im übrigen handelt es sich für den Beklagten um eine ihm der Klägerin obliegenden versicherungsrechtlichen Pflicht, so dass ihn die behauptete Äußerung des Geschädigten, er (der Beklagte) könne weiterfahren, nicht entlasten kann.

Die Klägerin ist unter den gegebenen Umständen auch nicht nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG leistungsfrei, denn arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann, wobei überwiegend bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Wartepflicht das Merkmal der Arglist bejaht wird (vgl. zum ganzen LG Saarbrücken NJW-RR 2011, 187).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Schlagwörter

insurance recoursemotor vehicle liabilitybreach of policy obligationsleaving the scene of an accidentconditional intentarglist

The driver intentionally breached the obligation to remain at the scene and await proper accident investigation; the insurer was therefore released from its coverage obligation and may recover its payment.

Witness L.'s credible testimony and the accident documentation established that the driver initiated a prohibited overtaking manoeuvre that caused the accident. The damage would have been apparent to him, and he left without his details or the circumstances of his involvement being recorded. His account that the victim permitted him to leave was not credible and would not excuse breach of his insurance duty.

The defendant must pay interest at five percentage points above the base rate from 10 April 2010.

The defendant bears the costs of the proceedings.

The plaintiff prevailed on its claim.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.