Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bocholt — 13 C 114/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-31
Aktenzeichen: 13 C 114/14
ECLI: ECLI:DE:AGBOH:2016:0831.13C114.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: § 558a BGB
Leitsätze
Gem. § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert geblieben ist. Die ortsübliche Miete wird nach § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Veränderungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung in der M , C, 2. Geschoss rechts, 76 m² groß, bestehend aus 3 Zimmern, von bisher 415,00 € monatlich netto auf nunmehr monatlich 438,52 € netto mit Wirkung ab dem 01.04.2014 zuzustimmen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 43% und der Beklagte zu 57%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 €. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Schlagwörter
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