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10 OWi-99 Js 927/23-407/23•Amtsgericht Borken, 2024-03-13, 10 OWi-99 Js 927/23-407/23
10 OWi-99 Js 927/23-407/23Gericht erster Instanz13.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-13
Aktenzeichen: 10 OWi-99 Js 927/23-407/23
ECLI: ECLI:DE:AGBOR1:2024:0313.10OWI99JS927.23.4.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht, einem Einsatzfahrzeug mit Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu verschaffen zu einer Geldbuße in Höhe von 240,00 € verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
((§§ 38 Abs. 1, 49 StVO; §§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, 25, 25 Abs. 2s StVG; 135 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV)
(Tatbestandsnummer: 138600)
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