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8 C 183/23•Amtsgericht Bottrop, 2024-04-02, 8 C 183/23
8 C 183/23Gericht erster Instanz02.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-02
Aktenzeichen: 8 C 183/23
ECLI: ECLI:DE:AGBOT:2024:0402.8C183.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 8
Normen: BGB §§ 372, 543 Abs. 2 Nr. 3
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich des Klageantrages in der Hauptsache erledigt ist.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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