Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Coesfeld — 6 C 49/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-19
Aktenzeichen: 6 C 49/07
ECLI: ECLI:DE:AGCOE1:2007:1219.6C49.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Abteilung für Zivilsachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die durch das Eindringen der Baumwurzeln in die an der Grundstücksgrenze des Klägers (Grundbuch O, Flur X, Flurstück X) im öffentlichen Straßenbereich gelegene und vom Hausanschlussschacht des Klägers abgehende Schmutzwasserkanalanschlussleitung verursachte Eigentumsbeeinträchtigung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen und ähnliche Beeinträchtigungen in Zukunft zu verhindern.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 440,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Schlagwörter
property interferencetree rootssewage connectioninjunctive reliefdamages