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42 Ds-82 Js 12374/24-36/25•Amtsgericht Dülmen, 2025-04-17, 42 Ds-82 Js 12374/24-36/25
42 Ds-82 Js 12374/24-36/25Gericht erster Instanz17.04.2025
1. Eine grob verkehrswidrige Vorfahrtsverletzung i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB ist zu verneinen, wenn der Angeklagte vor dem Rechtsabbiegen gehalten, den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und auch den von links kommenden Verkehr beobachtet, jedoch nicht auf den von rechts kommenden Radfahrer geachtet hat, Denn erfasst werden nur besonders schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften. 2. Rücksichtslos i.S.d. § 315c StGB handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt. Dazu zählen nicht die Fälle der bloßen Unaufmerksamkeit oder auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage.
Entscheidungsdatum: 2025-04-17
Aktenzeichen: 42 Ds-82 Js 12374/24-36/25
ECLI: ECLI:DE:AGCOE2:2025:0417.42DS82JS12374.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 05.03.2025 wird zurückgewiesen.
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