Amtsgericht Düsseldorf — 21 C 16571/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-08
Aktenzeichen: 21 C 16571/97
ECLI: ECLI:DE:AGD:1998:1208.21C16571.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1998
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Düsseldorf vom
- August 1998 wird mit der Maßgabe aufrecht erhal-
ten, daß die Beklagte verpflichtet ist, den über die
Klägerin mit versicherten Herrn X von
sämtlichen Kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten)
freizustellen, die im Zusammenhang mit dem arbeitsge-
richtlichen Verfahren - Arbeitsgericht Bonn, Az.: 5
Ca 3757/96 -, und dem Berufungsverfahren - Landesar-
beitsgericht Köln, Az.: 4 Sa 798/98 -, entstehen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreites trägt die Be-
klagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
3.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf
nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit er-
bracht ist.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbst-
schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder
Sparkasse erbracht werden.