Liability and damages arising from a vehicle accident

27 C 8188/99Gericht erster Instanz08.09.2000ZivilrechtTeilweise gutgeheissen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Following an oral hearing, the Düsseldorf District Court partially upheld the plaintiff’s claim arising from the 25 March 1999 vehicle accident, ordering the defendants jointly and severally to pay DM 1,360.01 with interest. On the counterclaim, the plaintiff and counterclaim defendant 2 were ordered jointly and severally to pay DM 484.50 with interest and declared liable for 10% of specified future comprehensive-insurance losses. The court dismissed the remaining portions of both claims and allocated court and party costs among the parties.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 27 C 8188/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-09-08

Aktenzeichen: 27 C 8188/99

ECLI: ECLI:DE:AGD:2000:0908.27C8188.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2000

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.360,01 DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 05.05.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 484,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.09.1999 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr infolge des Unfallgeschehens vom 25.03.1999 in der FahrzeugKaskoversicherung entstehenden Schaden zu 10 % zu ersetzen, soweit ihr die Prämienrechnungen nach dem 09.08.2000 zugehen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. gemeinsam zu 8 %, der Kläger darüber hinaus zu weiteren 7 % alleine, die Beklagten gemeinsam zu 16 % und die Beklagte zu 1. darüber hinaus zu weiteren 69 % alleine.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten gemeinsam zu 16 % und die Beklagte zu 1. darüber hinaus alleine zu 69 %. Im übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2. trägt die Beklagte zu 90 %. Im übrigen trägt die Widerbeklagte zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. gemeinsam zu 8 % und der Kläger darüber hinaus zu weiteren 7 % alleine. Im übrigen trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger zu 30 %. Im übrigen trägt die Beklagte zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung abwenden, die Beklagte zu 1. gegen Sicherheitsleistung von 2.870,-- DM und die Beklagte zu 2. gegen Sicherheitsleistung von 1.750,-- DM, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe der gleichen Beträge. Ab einem Betrag von 4.000,-- DM werden die von den Beklagten geleisteten Sicherheiten aufeinander angerechnet.

Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung der Widerbeklagten zu 2. wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 1.290,-- DM abwenden, es sei denn, die Widerbeklagte zu 2. leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe des gleichen Betrages.

Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 800,-- DM abwenden, es sei denn, die Beklagte zu 1. leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe des gleichen Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2. wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 80,-- DM abwenden, es sei denn, die Beklagte zu 2. leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe des gleichen Betrages.

Schlagwörter

vehicle accidentjoint and several liabilitydamagescomprehensive insurancecost allocation

The defendants are jointly and severally liable to pay the plaintiff DM 1,360.01 plus 4% interest from 5 May 1999; the remainder of the claim is dismissed.

The plaintiff and counterclaim defendant 2 are jointly and severally liable to pay the counterclaimant DM 484.50 plus 4% interest from 22 September 1999.

The plaintiff and counterclaim defendant 2 are jointly and severally liable for 10% of the counterclaimant’s resulting loss, insofar as premium invoices are received after 9 August 2000; the remainder is dismissed.

Costs are allocated among the parties in the percentages specified in the judgment.

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