Partial award of license compensation and monetary claims

57 C 4889/10Gericht erster Instanz06.10.2010ZivilrechtTeilweise gutgeheissen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Düsseldorf District Court partially granted the plaintiff's claims against two defendants. Defendant 1 was ordered to pay €375 in license compensation and a further €603.93, with interest on the latter from 21 May 2010. Defendant 2 was ordered to pay €546.69, with interest from the same date. The remainder of the action was dismissed. The court allocated court costs and the plaintiff's costs among the parties, and specified the allocation of Defendant 1's costs; Defendant 2 bears its own costs. The judgment was declared provisionally enforceable.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 57 C 4889/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-06

Aktenzeichen: 57 C 4889/10

ECLI: ECLI:DE:AGD:2010:1006.57C4889.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 57. Abteilung

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11.8.2010

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 375,00 € Lizenzentschädigung sowie weiter 603,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2010 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 546,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten sowie den Kosten des Klägers tragen der Kläger

12 %, die Beklagte zu 1) 58 %, die Beklagte zu 2) 30 %.

Von den Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 17 %, die Beklagte zu 1) selbst 83 %.

Die Beklagte zu 2) trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) gegen 100,00 € abzuwenden, es sei denn, die Beklagte zu 1) leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.400,00 € abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 700,00 € abzuwenden, es sei denn, der Kläger leis-tet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Schlagwörter

license compensationmonetary claiminterestcost allocationprovisional enforcement

Defendant 1 must pay €375.00 in license compensation and a further €603.93, with interest on the latter amount.

Defendant 2 must pay €546.69, with interest.

The remainder of the action was dismissed.

Court costs and the plaintiff's costs are allocated 12% to the plaintiff, 58% to Defendant 1, and 30% to Defendant 2; the plaintiff bears 17% of Defendant 1's costs, and Defendant 1 bears 83%. Defendant 2 bears its own costs.

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