Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Düsseldorf — 44 C 15549/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-03
Aktenzeichen: 44 C 15549/11
ECLI: ECLI:DE:AGD:2012:0803.44C15549.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 44
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt (§ 91 a ZPO). Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen (§ 101 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 2.871,99 EUR festgesetzt.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 15.07.2012: 2.871,99 EUR
danach: 1.439,15 EUR
Schlagwörter
cost allocationinterventionamount in dispute