Validity of a Non-Term-Dependent Individual Credit Fee

33 C 10980/14Gericht erster Instanz23.03.2015ZivilrechtGutgeheissen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff and defendant entered into a consumer credit agreement that included a one-time, non-term-dependent fee of €1,007.48, described as an “Individualbeitrag.” The plaintiff demanded repayment, arguing that the fee was an invalid standard term; the defendant contended that the product and fee had been individually selected and that the fee was part of the agreed price for additional services. The Düsseldorf District Court ordered the defendant to repay the fee, pay €201.71 in pre-litigation costs, and pay interest on both amounts from 1 October 2014. The defendant was ordered to bear the litigation costs.

Omnilex-Regeste

Sections 305 and 307 BGB; standard terms in consumer credit agreements and a non-term-dependent fee: A charge imposed through standard terms is subject to content review where it does not constitute remuneration for a principal contractual service. Under the statutory model of a loan in section 488 BGB, the lender provides and maintains the loan capital, while the borrower repays the principal and pays interest as the price for its use. A fee charged independently of the loan term is not remuneration for the use of capital merely because it is included in the credit agreement. The designation of a charge as an “individual” fee does not itself establish that it was individually negotiated. The supplied decision text gives the parties’ competing arguments but does not set out the court’s reasoning.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 33 C 10980/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-23

Aktenzeichen: 33 C 10980/14

ECLI: ECLI:DE:AGD:2015:0323.33C10980.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 33

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 1.007,48 € zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 201,71 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien schlossen unter dem 20.12. 2013 einen Kreditvertrag, der als Individual- Kreditvertrag bezeichnet war, vereinbart wurde eine Nettokreditsumme i.H.v. 40.299,16 EUR. In dem Kreditvertragsformular der Beklagten war folgendes eingetragen worden:

Nettokredit 40.299,16 €

1 optionaler Kreditversicherungsbeitrag 0,00 €

= Gesamtkreditbetrag 40,299,16 €

  • Entgelt bestehend aus

-laufzeitabhängige Zinsen 13.040,73 €

(Sollzinssatz 7,90 % für die gesamte Vertragslaufzeit)

-einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag 1.007,48 €

  • Kosten bei Herauslage 0,00 €

=Gesamtbetrag 54.347,37 €

Effektiver Jahreszins: 8,98 %.

Der Kredit hatte eine Laufzeit bis zum 01.02.2021 bei 48 monatlichen Ratenzahlungen ab dem 01.03.2014 zu je 647,30 EUR, die letzte Rate war zahlbar zum 01.02.2021 i.H.v. 621,47 EUR.

Darüber hinaus war in dem Vertrag folgendes festgehalten:

Zusätzliche Leistungen des Individual-Kredits:

Das Produktangebot „Individual-Kredit“ umfasst neben der Kreditbereitstellung folgende zusätzliche Leistungen:

*kostenlose Zahlungsplanänderungen, d.h. Änderung der monatlichen Ratenhöhe unter Beibehaltung der vereinbarten Laufzeit bei nicht rückständigen Krediten

*einmal jährlich kostenlose Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage bei nicht rückständigen Krediten, wenn sich das Datum der Gehaltszahlung verändert

*kostenlose Sonderzahlung bis zu 80 % des aktuellen Kreditsaldos

*bei gegenüber dem Herauslagezeitpunkt unveränderter Bonität ist alle 12 Monate eine Ratenpause möglich, Voraussetzung ist kein Zahlungsrückstand und pünktliche Zahlung der letzten, vor der auszusetzenden Rate fälligen 11 Raten

*28 Tage Rückgaberecht, d.h. nach Ablauf der gesetzlichen 14-tägigen Widerrufsfrist sind Sie berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen von dem Kreditvertrag zurückzutreten, wenn Sie den gesamten Nettokreditbetrag innerhalb dieser weiteren Frist vollständig zurückzahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den mit der Klageschrift eingereichten Vertrag vom 06.12.2013 nebst den Kreditbedingungen der Beklagten und das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten (Bl. 5 ff. GA) verwiesen.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 07.06.2014 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des geleisteten Individualbeitrages i.H.v. 1.007,48 EUR auf.

Mit Schreiben vom 27.06.2014 lehnte die Beklagte die Forderung ab.

Der Kläger ist der Auffassung, dass vereinbarte Entgelt (Individualbeitrag) verstoße gegen die §§ 305, 307 ff. BGB. Bei dem vereinbarten Individualbeitrag handele es sich um eine Preisabrede, die keine echte Gegenleistung zum Gegenstand habe, sondern mit denen der Klauselverwender, die Beklagte, allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälze, die der Verwender am eigenen Interesse erbringe. Die Leistung sei daher kontrollfähig nach § 307 Abs. 3 Satz 1.

Der Individualbeitrag sei nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil er mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei. Die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Entgeltes im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Verbraucherkreditvertrages sei unwirksam, weil sie nicht mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbar sei.

Beim Gelddarlehen sei der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasse die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit, der Darlehensnehmer seinerseits habe bei Fälligkeit des Darlehens zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Der Zins stelle den Preis für die Kapitalnutzung dar.

Ein Entgelt sei nur dann zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lasse.

Dies sei bei dem Individualbeitrag nicht der Fall.

Ferner verstieße die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz 2 BGB, dieses verpflichte den Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.

Durch die Bezeichnung des Entgeltes als „Individualbeitrag“ werde zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung suggeriert, dass es individuell und im Unterschied zur Vereinbarung im Rahmen von allgemeiner Geschäftsbedingung, vereinbart werde. Dies stelle aber einen Widerspruch zur eigentlichen Natur der Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingung dar.

Die beanstandete Klausel sei durch die Beklagte vorvertraglich formuliert und nicht individual vereinbart worden. Der Verbraucher sei getäuscht worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.007,48 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu verurteilen,

an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 201,71 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Bei der streitgegenständlichen Vereinbarung über die Zahlung eines Individualvertrags handele sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

Der Erstellung des Kreditvertrages und damit auch der Vereinbarung des jeweiligen Individualbetrages sei ein individuelles Beratungsgespräch mit anschließender Auswahlentscheidung der klagenden Partei vorausgegangen. In diesem hätte die Beklagte der Klagepartei unter anderen die beiden verfügbaren Kredittypen, Basiskredit und Individual- Kredit, vorgestellt.

Zusätzlich habe sie über weitere Möglichkeiten zur individuellen Vertragsgestaltung informiert.

Der Kläger habe die Auswahl zwischen zwei unterschiedlichen Ratenkreditmodellen gehabt.

Der zur Auswahl stehende Basiskredit habe dem herkömmlich typisierten Verbrauch- Darlehensvertrag des § 188 BGB entsprochen. Der streitgegenständliche Individual-Kredit gehe über diesen Standard hinaus und enthalte neben der Darlehensüberlassung weitere Verpflichtungen Dienstleistung, die über den Kreditvertragstyp des BGB hinausgehen.

Insbesondere seien dem Kläger Zusatzleistungen angeboten worden.

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 01.10.2014 verwiesen.

Ferner seien dem Kläger in dem Individualkredit auch günstige Konditionen angeboten worden.

Ferner lege in der Vereinbarung eine der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede und keine kontrollfähige Preisnebenabrede vor.

Ebenso lege kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Die Regelung stelle entsprechend dem Erwartungshorizont des Durchschnittskunden der Beklagten sämtliche wirtschaftlichen Nachteilen und Belastungen für den Kunden sprachlich eindeutig und inhaltlich richtig in einem Umfang da, wie es nach den Umständen des streitgeständlichen Vertrages gefordert werden kann.

Sie sei dabei nicht zur offenen und internen Preiskalkulation verpflichtet gewesen. Die Ausweisung verschiedener Preiskomponenten für die einzelne Leistung des Individualkredits würden darüber hinaus eher zu einer Unübersichtlichkeit des Preises führen als dessen Transparenz zu steigern. Der Kunde erkenne derzeit leicht, welche Leistungen und welche Entgeltverpflichtung er beim Individual-Kredit gegenüber dem Basis-Kredit erhalte bzw. eingehe. Für beide Kredite weise die Beklagte zudem den effektiven Zinssatz aus, worüber sich die verschiedenen Vertragstypen und die daraus resultierende Belastung des Kunden vergleichen ließen.

Darüber hinaus sei der Kläger auch nicht unangemessen benachteiligt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Schlagwörter

consumer creditstandard termscredit feeloan interestpre-litigation costs

The defendant was ordered to repay the fee, with interest from 1 October 2014.

The defendant was ordered to reimburse the claimed costs, with interest from 1 October 2014.

The defendant bears the costs of the proceedings.

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