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290a C 132/21•Amtsgericht Düsseldorf, 2022-04-11, 290a C 132/21
290a C 132/21Gericht erster Instanz11.04.2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-11
Aktenzeichen: 290a C 132/21
ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:0411.290A.C132.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 290a
In dem Rechtsstreit
der Frau B, auch in gesetzlicher Prozessstandschaft für Herrn U,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L & T,
gegen
WEG I, vertr. d. d. Verwalterin S, hdld. unter C-Hausverwaltung,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt X & Partner, Rechtsanwälte,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2022
durch die Richterin am Amtsgericht G
für Recht erkannt:
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.10.2021 zu TOP 3.2, TOP 3.4, TOP 3.5, TOP 3.6, TOP 3.7 und TOP 3.8 werden für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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