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664 M 970/21•Amtsgericht Düsseldorf, 2022-05-23, 664 M 970/21
664 M 970/21Gericht erster Instanz23.05.2022
Für Erinnerungen gegen den Ansatz der Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gem. §§ 766 Abs. 2 ZPO, 5 Abs. 2 GvKostG das Vollstreckungsgericht zuständig (zustimmend nachgehend LG Düsseldorf B v. 06.12.2022 - 25 T 228/22). Bei Unzuständigkeit kommt eine Verweisung analog § 17a Abs. 6 ZPO (abl. LG Düsseldorf a.a.O.) oder formlose Abgabe (ggf. mit Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2022-05-23
Aktenzeichen: 664 M 970/21
ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:0523.664M970.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 664
Normen: ZPO § 766; GvKostG § 5
Für Erinnerungen gegen den Ansatz der Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gem. §§ 766 Abs. 2 ZPO, 5 Abs. 2 GvKostG das Vollstreckungsgericht zuständig (zustimmend nachgehend LG Düsseldorf B v. 06.12.2022 - 25 T 228/22). Bei Unzuständigkeit kommt eine Verweisung analog § 17a Abs. 6 ZPO (abl. LG Düsseldorf a.a.O.) oder formlose Abgabe (ggf. mit Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) in Betracht.
In der Zwangsvollstreckungssache
wird der (sofortigen) Beschwerde des Vertreters der Staatskasse vom 18.05.2022 gegen den Beschluss vom 05.05.2022 nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Beschwerdekammer beim Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
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