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37 C 157/23•Amtsgericht Düsseldorf, 2023-09-14, 37 C 157/23
37 C 157/23Gericht erster Instanz14.09.2023
Ein Gaskunde kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gasversorgers gegen dessen Zahlungsanspruch wegen Gaslieferung mit seinem Schadenersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung der Gaslieferung aufrechnen, wenn der Zeitraum der geschuldeten und nicht erfolgten Lieferung überwiegend vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, weder § 95 Abs. 1 S.1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, noch § 95 Abs. 1 S.3 InsO stehen dem entgegen.
Entscheidungsdatum: 2023-09-14
Aktenzeichen: 37 C 157/23
ECLI: ECLI:DE:AGD:2023:0914.37C157.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 37
Normen: §§ 95, 96 InsO
Ein Gaskunde kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gasversorgers gegen dessen Zahlungsanspruch wegen Gaslieferung mit seinem Schadenersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung der Gaslieferung aufrechnen, wenn der Zeitraum der geschuldeten und nicht erfolgten Lieferung überwiegend vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, weder § 95 Abs. 1 S.1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, noch § 95 Abs. 1 S.3 InsO stehen dem entgegen.
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 14.09.2023
durch den Richter am Amtsgericht R.
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,68 EUR (in Worten: vierundsiebzig Euro und achtundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 79% und der Beklagte zu 21%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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