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668 M 873/23•Amtsgericht Düsseldorf, 2023-12-14, 668 M 873/23
668 M 873/23Gericht erster Instanz14.12.2023
Die elektronische Zustellung nach §§ 173, 193a ZPO ist eine sonstige Zustellung im Sinne der Zif. 101 GvKostG, keine persönliche Zustellung nach Zif. 100 KvKostG.
Entscheidungsdatum: 2023-12-14
Aktenzeichen: 668 M 873/23
ECLI: ECLI:DE:AGD:2023:1214.668M873.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 668
Normen: ZPO § 193a, 173; GvKostG KV 100, 101
Die elektronische Zustellung nach §§ 173, 193a ZPO ist eine sonstige Zustellung im Sinne der Zif. 101 GvKostG, keine persönliche Zustellung nach Zif. 100 KvKostG.
In der Zwangsvollstreckungssache
wird auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin I. vom 21.06.2023 zu N01 dahingehend abgeändert, dass für die elektronische Zustellung an die Drittschuldnerin lediglich die Gebühr KV 101 anzusetzen ist, sodass sich der Kostenansatz insgesamt beläuft auf
| Tätigkeit | KV GvkostG | Betrag/€ |
|---|---|---|
| elektronische Zustellung an Drittschuldner | KV 101 | 3,30 |
| Zustellung an Schuldner per Post | KV 101 | 3,30 |
| Zustellungsauslagen | KV 701 | 3,45 |
| Mindest-Auslagenpauschale | KV 716 | 3,00 |
| Summe | 13,05 |
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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