19 F 335/16•Amtsgericht Dinslaken, 2017-02-10, 19 F 335/16
Amtsgericht Dinslaken, 2017-02-10, 19 F 335/16
19 F 335/16Gericht erster Instanz10.02.2017
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dinslaken — 19 F 335/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-10
Aktenzeichen: 19 F 335/16
ECLI: ECLI:DE:AGDIN:2017:0210.19F335.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19 F
Tenor
In Abänderung des am 19.10.2015 vor dem Amtsgericht Dinslaken zum Aktenzeichen 19 F 237/13 geschlossenen Vergleichs wird der Umgang der Kindeseltern mit den gemeinsamen Kindern wie nachstehend geregelt:
a)
Der Kindesvater hat unbegleiteten Umgang mit seinem Sohn wie folgt:
aa)
an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat von Freitag, 15:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr,
bb)
in den Osterferien von Ostermontag, 10:00 Uhr bis zum letzten gesetzlich definierten Ferientag, 18:00 Uhr,
cc)
in den Sommerferien vom ersten gesetzlich definierten Ferientag, 10:00 Uhr bis zum übernächsten Sonntag, 18:00 Uhr,
dd)
in den Herbstferien vom ersten gesetzlich definierten Ferientag bis zum nächsten Sonntag, 18:00 Uhr,
ee)
in den Weihnachtsferien von Silvester, 18:00 Uhr bis zum letzten gesetzlich definierten Ferientag, 18:00 Uhr.
ff)
In den gesetzlich definierten Schulferien findet kein Wochenendumgang statt.
gg)
Die Kindesmutter hat ... pünktlich zu Beginn des Umgangszeitraums zum Haushalt des Kindesvaters zu bringen. Der Kindesvater hat ... zum Ende des Umgangszeitraums pünktlich wieder in den Haushalt der Kindesmutter zurückzubringen.
hh)
Der Kindesvater darf mit ... am ersten Weihnachtsfeiertag, an seinem eigenen Geburtstag und am Geburtstag von ... um 16:00 Uhr telefonieren. Die Kindesmutter hat es ... zu ermöglichen, die vorgenannten Telefonate zu führen.
ii)
Außer den vorgenannten Umgangskontakten findet kein Umgang, auch nicht über Fernkommunikationsmittel, zwischen dem Kindesvater und ... statt.
b)
Die Kindesmutter hat Umgang mit ... wie folgt:
aa)
Die Kindesmutter hat das Recht ... jedes erste und dritte Wochenende im Monat einen Brief oder eine Postkarte mit kindgerechten Inhalt zukommen zu lassen.
bb)
Zum Geburtstag von ..., zu ihrem eigenen Geburtstag und zu Weihnachten darf die Kindesmutter ... einen Brief oder eine Postkarte sowie ein Geschenk mit kindgerechten Inhalt übermitteln.
cc)
Dem Kindesvater wird aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass ... vorgenannte Briefe, Postkarten oder Geschenke der Kindesmutter erhält, unbeobachtet zur Kenntnis nehmen und beantworten darf.
dd)
Dem Kindesvater wird aufgegeben, der Kindesmutter bis zum ersten Freitag eines jeden Monats, 15:00 Uhr, außer in den gesetzlich definierten Schulferien, ein aktuelles Foto von ... zu übermitteln.
ee)
Dem Kindesvater wird aufgegeben, der Kindesmutter bis zum dritten Freitag eines jeden Monats, 15:00 Uhr, außer in den gesetzlich definierten Schulferien, einen Brief zu übermitteln, in dem er höflich und sachlich der Kindesmutter über die aktuelle persönliche, schulische und gesundheitliche Situation von ... berichtet.
c)
Dieser Beschluss steht der einvernehmlichen Vereinbarung weitergehender Umgangskontakte unter fachlicher Leitung des Jugendamts nicht entgegen.
d)
Die Kindeseltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Die Kindeseltern werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen die vorstehende Umgangsregelung Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.
Der Protokollberichtigungsantrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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