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24 XVII 485/15•Amtsgericht Dinslaken, 2022-12-22, 24 XVII 485/15
24 XVII 485/15Gericht erster Instanz22.12.2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-22
Aktenzeichen: 24 XVII 485/15
ECLI: ECLI:DE:AGDIN:2022:1222.24XVII485.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24 XVII
wird die Genehmigung der beantragten Zwangsbehandlung abgelehnt.
Zur Verfahrenspflegerin wird ...
bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Die Vergütung der berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegerin wird einschließlich
Auslagen auf 80,00 EUR festgesetzt.
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