25 F 387/15•Amtsgericht Düren, 2016-05-03, 25 F 387/15
Amtsgericht Düren, 2016-05-03, 25 F 387/15
25 F 387/15Gericht erster Instanz03.05.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Düren — 25 F 387/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-03
Aktenzeichen: 25 F 387/15
ECLI: ECLI:DE:AGDN:2016:0503.25F387.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht Abteilung 25
Tenor
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Die Vollstreckung aus dem Schluss-Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düren, Familiengericht, vom 07.01.2008, zu Az. 22 F 294 / 17, wird für unzulässig erklärt.
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Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Schluss-Versäumnisurteils des Amtsgerichts Düren, Familiengericht, vom 07.01.2008, zu Az. 22 F 224 /0 7 an den Antragsteller herauszugeben
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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Die sofortige Vollziehbarkeit wird angeordnet.
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