132 C 291/88•Amtsgericht Dortmund, 1988-11-08, 132 C 291/88
Amtsgericht Dortmund, 1988-11-08, 132 C 291/88
132 C 291/88Gericht erster Instanz08.11.1988
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 132 C 291/88 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1988-11-08
Aktenzeichen: 132 C 291/88
ECLI: ECLI:DE:AGDO:1988:1108.132C291.88.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 132 C
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.09.1988 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 600,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 600,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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