128 C 413/89•Amtsgericht Dortmund, 1990-09-18, 128 C 413/89
Amtsgericht Dortmund, 1990-09-18, 128 C 413/89
128 C 413/89Gericht erster Instanz18.09.1990
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 128 C 413/89 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1990-09-18
Aktenzeichen: 128 C 413/89
ECLI: ECLI:DE:AGDO:1990:0918.128C413.89.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 128
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4166,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. 11. 1989 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 90 % der Beklagte und zu 10 % der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 51oo,-DM.
Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8o,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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