125 C 8128/91•Amtsgericht Dortmund, 1991-09-05, 125 C 8128/91
Amtsgericht Dortmund, 1991-09-05, 125 C 8128/91
125 C 8128/91Gericht erster Instanz05.09.1991
Regest
1. Eine Schmerzensgeldklage aufgrund von behaupteten Ehrverletzungen im anwaltlichen Schriftsatz ist zumindest dann zulässig, wenn das Verfahren, in dem die Äußerungen gefallen sind, abgeschlossen ist. 2. Die Schmerzensgeldklage ist aber dann unbegründet, wenn die Partei die Äußerungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Verteidigung der Rechtsposition nicht leichtfertig aufgestellt hat.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 125 C 8128/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-09-05
Aktenzeichen: 125 C 8128/91
ECLI: ECLI:DE:AGDO:1991:0905.125C8128.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 125
Normen: BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StGB § 193; BGB § 847; BGB § 823 Abs. 2
Leitsätze
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Eine Schmerzensgeldklage aufgrund von behaupteten Ehrverletzungen im anwaltlichen Schriftsatz ist zumindest dann zulässig, wenn das Verfahren, in dem die Äußerungen gefallen sind, abgeschlossen ist.
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Die Schmerzensgeldklage ist aber dann unbegründet, wenn die Partei die Äußerungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Verteidigung der Rechtsposition nicht leichtfertig aufgestellt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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