Amtsgericht Dortmund, 1991-09-05, 125 C 8128/91

125 C 8128/91Gericht erster Instanz05.09.1991

Regest

1. Eine Schmerzensgeldklage aufgrund von behaupteten Ehrverletzungen im anwaltlichen Schriftsatz ist zumindest dann zulässig, wenn das Verfahren, in dem die Äußerungen gefallen sind, abgeschlossen ist. 2. Die Schmerzensgeldklage ist aber dann unbegründet, wenn die Partei die Äußerungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Verteidigung der Rechtsposition nicht leichtfertig aufgestellt hat.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 125 C 8128/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-09-05

Aktenzeichen: 125 C 8128/91

ECLI: ECLI:DE:AGDO:1991:0905.125C8128.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 125

Normen: BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StGB § 193; BGB § 847; BGB § 823 Abs. 2

Leitsätze

  1. Eine Schmerzensgeldklage aufgrund von behaupteten Ehrverletzungen im anwaltlichen Schriftsatz ist zumindest dann zulässig, wenn das Verfahren, in dem die Äußerungen gefallen sind, abgeschlossen ist.

  2. Die Schmerzensgeldklage ist aber dann unbegründet, wenn die Partei die Äußerungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Verteidigung der Rechtsposition nicht leichtfertig aufgestellt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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