119 C 7559/92•Amtsgericht Dortmund, 1992-10-28, 119 C 7559/92
Amtsgericht Dortmund, 1992-10-28, 119 C 7559/92
119 C 7559/92Gericht erster Instanz28.10.1992
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 119 C 7559/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-10-28
Aktenzeichen: 119 C 7559/92
ECLI: ECLI:DE:AGDO:1992:1028.119C7559.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 119
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 600,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.08.1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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