Amtsgericht Dortmund, 1992-10-28, 119 C 7559/92

119 C 7559/92Gericht erster Instanz28.10.1992

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 119 C 7559/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-10-28

Aktenzeichen: 119 C 7559/92

ECLI: ECLI:DE:AGDO:1992:1028.119C7559.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 119

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 600,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.08.1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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