Amtsgericht Dortmund, 1995-10-16, 126 C 4466/95

126 C 4466/95Gericht erster Instanz16.10.1995

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 126 C 4466/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-10-16

Aktenzeichen: 126 C 4466/95

ECLI: ECLI:DE:AGDO:1995:1016.126C4466.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 126 C

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. vom 6.3.1994 unwirksam ist, soweit eine Erhöhung des von allen VDH Mitgliedsvereinen einheitlich zu zahlenden jährlichen Sockelbetrages zum 1.1.1995 auf 2000,-- DM, sowie zum 1.1.1996 auf 3000,-- DM beschlossen wurde.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1400,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leitet.

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