126 C 2317/00•Amtsgericht Dortmund, 2002-09-09, 126 C 2317/00
Amtsgericht Dortmund, 2002-09-09, 126 C 2317/00
126 C 2317/00Gericht erster Instanz09.09.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 126 C 2317/00 — Anerkenntnisurteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-09
Aktenzeichen: 126 C 2317/00
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2002:0909.126C2317.00.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 126
Tenor
cie Entwässerung des Dachoberflächenwassers des Anbaus des Beklagten, E.-straße N01, Südseite, angrenzend an die Westseite des klägerischen Wohnhauses so zu gestalten, dass Oberflächenwasser nicht in den Kellerraum des klägerischen Hauses, E.-straße N02 eindringt.
An den Kläger 320,27 € nebst 4 % Zinsen seit dem 28.03.2000 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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