119 C 7092/02•Amtsgericht Dortmund, 2002-10-09, 119 C 7092/02
Amtsgericht Dortmund, 2002-10-09, 119 C 7092/02
119 C 7092/02Gericht erster Instanz09.10.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 119 C 7092/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-09
Aktenzeichen: 119 C 7092/02
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2002:1009.119C7092.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 119
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten der Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten
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