Amtsgericht Dortmund, 2003-11-21, 125 C 8822/03

125 C 8822/03Gericht erster Instanz21.11.2003

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 125 C 8822/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-21

Aktenzeichen: 125 C 8822/03

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2003:1121.125C8822.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 125

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen

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