175 F 1067/05•Amtsgericht Dortmund, 2005-07-28, 175 F 1067/05
Amtsgericht Dortmund, 2005-07-28, 175 F 1067/05
175 F 1067/05Gericht erster Instanz28.07.2005
Regest
Die ausschließlich auf missbräuchlich verwendeten oder verfälschten Personenstandsurkunden beruhende „Schein“-Vaterschaft ist nicht durch Anfechtungsklage gem. § 1600 BGB, sondern durch ein Verfahren nach dem Personenstandsgesetz zu beseitigen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 175 F 1067/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-07-28
Aktenzeichen: 175 F 1067/05
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2005:0728.175F1067.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: BGB §§ 1600, 1600 e Abs. 2
Leitsätze
Die ausschließlich auf missbräuchlich verwendeten oder verfälschten Personenstandsurkunden beruhende „Schein“-Vaterschaft ist nicht durch Anfechtungsklage gem. § 1600 BGB, sondern durch ein Verfahren nach dem Personenstandsgesetz zu beseitigen.
Tenor
Der Antrag auf Feststellung, dass der verstorbene Antragsgegner nicht
der leibliche Vater des Antragstellers ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
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