Amtsgericht Dortmund, 2005-07-28, 175 F 1067/05

175 F 1067/05Gericht erster Instanz28.07.2005

Regest

Die ausschließlich auf missbräuchlich verwendeten oder verfälschten Personenstandsurkunden beruhende „Schein“-Vaterschaft ist nicht durch Anfechtungsklage gem. § 1600 BGB, sondern durch ein Verfahren nach dem Personenstandsgesetz zu beseitigen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 175 F 1067/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-07-28

Aktenzeichen: 175 F 1067/05

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2005:0728.175F1067.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: BGB §§ 1600, 1600 e Abs. 2

Leitsätze

Die ausschließlich auf missbräuchlich verwendeten oder verfälschten Personenstandsurkunden beruhende „Schein“-Vaterschaft ist nicht durch Anfechtungsklage gem. § 1600 BGB, sondern durch ein Verfahren nach dem Personenstandsgesetz zu beseitigen.

Tenor

Der Antrag auf Feststellung, dass der verstorbene Antragsgegner nicht

der leibliche Vater des Antragstellers ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.