104 C 9702/04•Amtsgericht Dortmund, 2005-08-31, 104 C 9702/04
Amtsgericht Dortmund, 2005-08-31, 104 C 9702/04
104 C 9702/04Gericht erster Instanz31.08.2005
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 104 C 9702/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-31
Aktenzeichen: 104 C 9702/04
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2005:0831.104C9702.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 464,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2004 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Sach-verständigen Dipl.-Ing. Q aus dem Gutachterauftrag vom 30.03.2004 zur Gutachten-nummer 084.04.04 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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