174 F 2531/03•Amtsgericht Dortmund, 2005-10-19, 174 F 2531/03
Amtsgericht Dortmund, 2005-10-19, 174 F 2531/03
174 F 2531/03Gericht erster Instanz19.10.2005
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 174 F 2531/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-19
Aktenzeichen: 174 F 2531/03
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2005:1019.174F2531.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 174 F 2531/03
Tenor
Die am 16. Dezember 1998 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Generalkonsulat F. geschlossene und unter Nr. 405/1998 eingetragene Ehe der Parteien wird geschieden.
Das Sorgerecht für die Kinder
a) T., geboren am 20. April 1995,
b) T., geboren am 17. September 2001,
bleibt beiden Eltern gemeinsam übertragen.
Vom Konto-Nr. des Antragsgegners bei der Lebensversicherungsanstalt Westfalen (jetzt Deutsche Rentenversicherungsanstalt Westfalen) werden auf das Konto-Nr. bei der Lebensversicherungsanstalt Westfalen (jetzt Deutsche Rentenversicherung Westfalen) für die Antragstellerin Anwartschaften auf das Altersruhegeld in Höhe von monatlich 18,79 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen.
Die Umrechnung in Entgeltpunkte wird angeordnet.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
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