125 C 6909/06•Amtsgericht Dortmund, 2006-11-10, 125 C 6909/06
Amtsgericht Dortmund, 2006-11-10, 125 C 6909/06
125 C 6909/06Gericht erster Instanz10.11.2006
Regest
Eine Schiedsvereinbarung, die einen Mindeststreitwert für die Kostenberechnung von 10.000,00 € vorsieht, ist unwirksam gem. § 307 BGB, da sie faktisch zu einer Verweigerung des Rechtsschutzes bei kleinen Streitwerten (hier: 140,00 €) führt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 125 C 6909/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-10
Aktenzeichen: 125 C 6909/06
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2006:1110.125C6909.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: ZPO § 1032; BGB § 307
Leitsätze
Eine Schiedsvereinbarung, die einen Mindeststreitwert für die Kostenberechnung von 10.000,00 € vorsieht, ist unwirksam gem. § 307 BGB, da sie faktisch zu einer Verweigerung des Rechtsschutzes bei kleinen Streitwerten (hier: 140,00 €) führt.
Tenor
Die Klage ist zulässig.
Die Berufung wird zugelassen
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