729 Cs-170 Js 3486/08-32/09•Amtsgericht Dortmund, 2009-06-10, 729 Cs-170 Js 3486/08-32/09
Amtsgericht Dortmund, 2009-06-10, 729 Cs-170 Js 3486/08-32/09
729 Cs-170 Js 3486/08-32/09Gericht erster Instanz10.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 729 Cs-170 Js 3486/08-32/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-10
Aktenzeichen: 729 Cs-170 Js 3486/08-32/09
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2009:0610.729CS170JS3486.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von für den Verzehr durch den Menschen ungeeigneten Lebensmittel zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 EURO verurteilt.
Er trägt die Verfahrenskosten und seine eigenen notwendigen Auslagen.
- §§ 11 Abs. II Nr. 1; 59 Abs. I Nr. 8 LFGB -
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