Amtsgericht Dortmund, 2009-10-12, 405 C 3959/09

405 C 3959/09Gericht erster Instanz12.10.2009

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 405 C 3959/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-12

Aktenzeichen: 405 C 3959/09

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2009:1012.405C3959.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Honorar-

forderung der Rechtsanwälte T und Kollegen

aus I2 aus der Rechnung Nr. 0900273 vom 19.02.2009

in Höhe eines Restbetrages von 315,59 € nebst 5 Prozent

Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2009 frei-

zustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander

aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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