405 C 3959/09•Amtsgericht Dortmund, 2009-10-12, 405 C 3959/09
Amtsgericht Dortmund, 2009-10-12, 405 C 3959/09
405 C 3959/09Gericht erster Instanz12.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 405 C 3959/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-12
Aktenzeichen: 405 C 3959/09
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2009:1012.405C3959.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Honorar-
forderung der Rechtsanwälte T und Kollegen
aus I2 aus der Rechnung Nr. 0900273 vom 19.02.2009
in Höhe eines Restbetrages von 315,59 € nebst 5 Prozent
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2009 frei-
zustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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