Amtsgericht Dortmund, 2010-02-23, 423 C 12873/09

423 C 12873/09Gericht erster Instanz23.02.2010

Regest

Anscheinsbeweis beim Reißverschlussverfahren Haftungsquote Unabwendbarkeit

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 423 C 12873/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-23

Aktenzeichen: 423 C 12873/09

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2010:0223.423C12873.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: § 7 Abs. 4 StVO

Leitsätze

Anscheinsbeweis beim Reißverschlussverfahren

Haftungsquote

Unabwendbarkeit

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 218,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2009 zu zahlen und den Kläger von seinen außergerichtlichen Anwaltskosten gemäß Kostennote der Rechtsanwälte H2 und Wolter vom 18.12.2009 in Höhe von 46,41 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 39 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leisten.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leisten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

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