417 C 3787/10•Amtsgericht Dortmund, 2010-10-13, 417 C 3787/10
Amtsgericht Dortmund, 2010-10-13, 417 C 3787/10
417 C 3787/10Gericht erster Instanz13.10.2010
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dortmund — 417 C 3787/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-13
Aktenzeichen: 417 C 3787/10
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2010:1013.417C3787.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Es wird festgestellt,
dass die Klägerin an ihre auf Abschluss eines Vertrages über die Mobilfunkgeräte
a) Samsung SGH-F 480 ICE SILVER TOPH,
Serien-Nr.: 355012034555413,
b) LG VIEWTY (2) SMART SILBER DEBITEL,
Serien-Nr.: 354053030237847,
c) den Telekommunikationsdienstleistungsvertrag Debitel D2 VARIO 30,
d) den weiteren Vertrag wie vor Debitel 2 Superflat und Debitel D 1 D2 E+
H5630 LG GV 900 VIE
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar bei einer Abwendungsbefugnis in Höhe von
110 % der zu vollstreckenden Beträge.
Die Berufung wird zur Rechtsfortbildung zugelassen.
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