Amtsgericht Dortmund, 2011-01-11, 512 C 49/10

512 C 49/10Gericht erster Instanz11.01.2011

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dortmund — 512 C 49/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-11

Aktenzeichen: 512 C 49/10

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2011:0111.512C49.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu

10.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, auf der in dem anliegenden Lageplan mit rotem Farbstift umrandeten Flächen nördlich, westlich und südlich des Hauses I-Straße in XXXXX E ein Kraftfahrzeug abzustellen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, auf der in dem anliegenden Lageplan mit blauem Farbstift umrandeten Fläche, nördlich, westlich und südlich des Hauses I-Straße in XXXXX E ein Kraftfahrzeug abzustellen, soweit dies lediglich zum Zwecke des Be- und Entladens dient.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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